Änderungen ab
01.01.2004
In der Arztpraxis -
Künftig wird eine „Praxisgebühr“ von Euro 10,- pro Quartal
erhoben.
Die Praxisgebühr wird für jeden Patienten ab dem vollendeten 18.
Lebensjahr fällig, sobald die ärztliche Leistung eines Haus- oder
eines Facharztes in Anspruch genommen wird:
Das ist bereits der Fall, wenn Sie sich ein Rezept ausstellen oder
Blut abnehmen lassen. Auch wer dann in Notfällen zum Arzt geht
oder ärztliche Leistungen telefonisch in Anspruch nimmt, ist zur
Zahlung dieser Praxisgebühr verpflichtet.
Ein Patient, der im selben Quartal mit einer Überweisung weitere
Ärzte aufsucht, braucht die Praxisgebühr nicht noch einmal zu
entrichten. Das bedeutet: Die Praxisgebühr fällt nur ein Mal pro
Quartal an, egal wie oft der Patient zum selben Arzt geht und egal
wie viele Ärzte er mit Überweisung aufsucht.
Auch wer sich ohne Überweisung im Krankenhaus ambulant behandeln
lässt, muss künftig diese Gebühr entrichten.
Übrigens:
Die „Praxisgebühr“ wird in voller Höhe für die Krankenkasse
eingezogen, sie verursacht für die Praxis zusätzliche
Verwaltungskosten und ist deshalb KEIN zusätzliches Einkommen des
Arztes.
In der Apotheke -
Frei verkäufliche ( = rezeptfreie ) Arzneimittel werden 2004 nicht
mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet.
Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bezahlen die
Krankenkassen auch weiterhin rezeptfreie Medikamente.
Bei rezeptpflichtigen Medikamenten richtet sich die Höhe des
Eigenanteils nicht mehr wie bisher nach der Packungsgröße.
Von 2004 an zahlen Sie für jedes rezeptpflichtige Arzneimittel
einen Eigenanteil von 10 % des Verkaufspreises, mindestens jedoch
Euro 5,- und höchstens Euro 10,-.
Beträgt der Preis für ein rezeptpflichtiges Medikament Euro 15,-
zahlen Sie Euro 5,- als Eigenanteil.
Wenn zum Beispiel eine Arznei Euro 75,- kostet, liegt die
Zuzahlung bei Euro 7,50.
Kostet ein Medikament Euro 200,-, beträgt die Zuzahlung Euro 10,-
Heil- und Hilfsmittel, z.B. Krankengymnastik und Massage.
Auch hier gelten neue Zuzahlungsregeln: Der Eigenanteil des
Patienten beträgt für Heilmittel 10 % der jeweiligen Kosten und
Euro 10,- je Verordnung.
Ein Beispiel: Wenn Ihnen auf Rezept sechs
Krankengymnastik-Behandlungen verordnet werden, dann zahlen Sie
Euro 10,- für diese Verordnung und zusätzlich 10 % der Kosten pro
Anwendung.
Diese Zuzahlung wird vom Physiotherapeuten eingezogen und wird von
dort an die Krankenkasse weitergeleitet.
Häusliche Krankenpflege
Zuzahlung von 10% der Kosten, zuzüglich 10 EUR je Verordnung.
Jedoch höchstens 28 Tage im Jahr. Diese Zuzahlung wird von den
Krankenkassen in Rechnung gestellt und betrifft die medizinische
Versorgung, nicht die pflegerische Betreuung.
Im Krankenhaus
Der Eigenanteil für stationäre Behandlung beträgt künftig Euro
10,- pro Tag, begrenzt auf maximal 28 Krankenhaus-Tage
Taxi und Krankentransport
Die Krankenkassen übernehmen weiterhin die Transportkosten zur
stationären Behandlung ins Krankenhaus.
An den meisten Taxifahrten zu ambulanten Behandlungen beteiligen
sich die Kassen jedoch nicht mehr. Befreiung von der Zuzahlung
Die vollständige Befreiung von Zuzahlungen, die sogenannte
Sozialklausel, entfällt ab 2004. Die bisherigen
„Befreiungs-Ausweise“ werden ungültig.
Die teilweise Befreiung von Zuzahlungen, die sogenannte
Überforderungsklausel, bleibt bestehen:
Sobald Sie die Belastungsgrenze ( 2% der Bruttoeinnahmen, bei
chronisch Kranken 1% ) innerhalb eines Kalenderjahres erreicht
haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung
beantragen, die dann jeweils nur für den Rest des Kalenderjahres
gültig ist.
Zahnersatz
Bis Ende 2004 gilt der Versicherungsschutz in der bisherigen Form.
Erst ab 2005 wird Zahnersatz als obligatorische Satzungsleistung
von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten. Das bedeutet: Sie
zahlen für die Absicherung des Zahnersatzes einen eigenen
monatlichen Beitrag. Wenn Sie wollen, können Sie Ihren Zahnersatz
auch privat versichern.
Kontrolluntersuchungen oder Zahnbehandlungen wie Füllungen sind
von den Veränderungen bei den Zuzahlungen nicht betroffen.
BrillenEinen Zuschuss zu Sehhilfen und Brillen gibt es in Zukunft
nur noch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und für schwer
sehbeeinträchtigte Patienten.
Was ändert sich sonst noch ?
Für Sozialhilfeempfänger gelten in Zukunft dieselben Zuzahlungen
und dieselbe Belastungsobergrenze wie für alle anderen
Versicherten:
Auch bei einem Arztbesuch müssen sie die gleiche Praxisgebühr
entrichten.
Vorsorge-Untersuchungen und Schutzimpfungen sollen kostenfrei
bleiben, ebenso Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt.
Nicht mehr von der Krankenkasse gezahlt werden ab 2004 Sterbe- und
Entbindungsgeld.
Erstattung zu viel entrichteter Zuzahlungen
Eine Abrechnung mit der Krankenkasse erfolgt erst nach dem
Jahresende. Deshalb müssen die Versicherten alle Belege über
geleistete Zuzahlungen sammeln und der Krankenkasse vorlegen,
damit diese den die Belastungsgrenze übersteigenden Betrag
erstatten kann.
Wenn bei einem Versicherten regelmäßig hohe Zuzahlungen anfallen
und absehbar ist, dass die jährliche Belastungsgrenze
überschritten wird, erstatten die Krankenkassen auf Antrag auch in
kürzeren Zeitabständen, z.B. monatlich oder vierteljährlich.
Belastungsobergrenzen
Ab 1.1.2004 gilt für die jährliche Eigenbeteiligung der
Versicherten in Form von Zuzahlungen eine Belastungsgrenze von 2 %
der Bruttoeinnahmen. Für chronisch kranke Menschen gilt eine
Grenze von 1 % der Bruttoeinnahmen. Bei Beziehern von Sozialhilfe
gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage
für die Belastungsgrenze.
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist diese
Ein-Prozent-Grenze für schwer chronisch Kranke ab 1.1.2004 auch
für alle im Haushalt lebenden Familienmitglieder anwendbar.
Für Familien gibt es spezielle Kinderfreibeträge sowie Freibeträge
für den nicht erwerbstätigen Ehegatten: Pro Kind wird einen
Freibetrag von jährlich ca. 3.648,00 Euro und für den Ehe- bzw.
Lebenspartner einen Freibetrag von ca. 4.284,00 Euro gewährt. Die
vorgenannten Zahlen beruhen auf den Berechnungsgrundlagen für das
Jahr 2003; die exakten Freibeträge für das Jahr 2004 müssen von
der Bundesregierung noch festgelegt werden.
Befreiung für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind
generell von allen Zuzahlungen befreit.
Bonusregelung
Wer aktiv Vorsorge betreibt und an qualitätsgesicherten
Präventionsmaßnahmen teilnimmt, kann von seiner Krankenkasse einen
finanziellen Bonus bekommen. Das kann eine teilweise Befreiung von
den Zuzahlungen oder auch eine Ermäßigung des Beitrags sein. Das
gilt auch für Versicherte, die an einem Hausarztsystem, an einem
Chronikerprogramm oder an einer integrierten Versorgung
teilnehmen.
Patientenquittung
Jede Patientin und jeder Patient kann künftig vom Arzt, Zahnarzt
oder Krankenhaus eine Patientenquittung erhalten. Darauf sind in
verständlicher Form alle Leistungen und Kosten aufgelistet, die
der Arzt bei der Krankenkasse abrechnet. So kann der Patient die
medizinischen Leistungen besser nachvollziehen und bekommt einen
besseren Überblick über die Behandlung.
Tipps:
Damit Ihre Eigenbeteiligung bei nur 1% liegt - lassen Sie sich,
wenn Sie, wegen derselben Krankheit ununterbrochen seit mindestens
einem Jahr in Dauerbehandlung sind, gleich zu Beginn des Jahres
2004 eine Bestätigung Ihres Hausarztes ausstellen, das Sie
chronisch krank sind und reichen Sie diese Bestätigung mit einem
Antrag auf Befreiung bei Ihrer Krankenkasse ein.
Je preiswerter das Medikament, desto geringer die Zuzahlung. Es
lohnt sich, Ihren Arzt und Ihren Apotheker nach preisgünstigen
Präparaten zu fragen. Künftig macht sich auch bei rezeptfreien
Arzneien ein Vergleich bezahlt, da deren Preise ab Januar 2004
freigegeben werden.
Die Apotheken haben im Regelfall sogenannte Quittungshefte, in
denen sie die während des Kalenderjahres geleisteten Zuzahlungen
bescheinigen. Manche Apotheken bieten eine Kundenkarte an- nutzen
Sie diese Möglichkeit, auch dort werden all Ihre Zuzahlungen
gespeichert ( in manchen Apotheken gibt es sogar
Achtung:
Diese gekürzte Übersicht soll nur einige der wichtigsten
Änderungen der ab 2004 geltenden Gesundheitsreform darstellen.
Die Auflistung ist keineswegs
vollständig.
|