Kurzzeitpflege in
stationären Einrichtungen
Die Pflegekassen können für diese Leistung Kosten
übernehmen, wenn häusliche Pflege nicht oder nicht in
erforderlichem Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre
Pflege nicht ausreicht, z.B. für eine Übergangszeit im Anschluss
an eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituationen,
die durch Ersatzpflege im häuslichen Bereich nicht überbrückt
werden können (z.B. bei kurzfristiger erheblicher Verschlimmerung
der Pflegebedürftigkeit)
Kurzzeitpflege erfolgt in dafür zugelassenen vollstationären
Einrichtungen; sie wird für maximal 4 Wochen je Kalenderjahr und –
unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegestufe – bis zu einem
Höchstbetrag von 1.432,00 EUR gewährt.
Der Leistungsanspruch umfasst die Kosten für die pflegebedingten
Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege
sowie der sozialen Betreuung; Unterkunft, Verpflegung und etwaige
Zusatzleistungen sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
|