Pflege bei Verhinderung oder Ersatzpflege
Wenn die bisherige Pflegeperson z.B. wegen
Krankheit oder eines Erholungsurlaubs die Pflege vorübergehend
nicht ausüben kann, treten die Pflegekassen mit der sogenannten
„Verhinderungspflege" (Ersatzpflege) ein.
So wird es dem Pflegebedürftigen ermöglicht, auch während dieser
Zeit in seiner gewohnten häuslichen Umgebung zu bleiben.
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass die bisherige
Pflegeperson den Versicherten schon mindestens 12 Monate in seiner
häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für eine Ersatzkraft für
längstens 4 Wochen und bis zu einem Betrag von maximal 1.432,00
Euro.
Wird die Ersatzpflege von einer Pflegeperson erbracht, die nicht
erwerbsmäßig pflegt, ist die Leistung auf den Betrag des
Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt; zusätzlich
werden entstandene Aufwendungen (z.B. Fahrkosten oder
Verdienstausfall) übernommen, jedoch zusammen mit der Leistung in
Höhe des Pflegegeldes nur bis zum Höchstbetrag von 1.432,00 Euro.
Anstelle einer Ersatzpflege im häuslichen Bereich kann auch eine
dafür geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden; für die
Erstattung der pflegebedingten Aufwendungen (ohne Unterkunft und
Verpflegung) gilt ebenfalls der genannte Höchstbetrag sowie die
zeitliche Begrenzung von 4 Wochen.
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